Arbeitsrecht

  1. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Vorliegend klagte ein Rentner auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 EUR, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sah.

  2. Der Kläger hat seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Er verlangt mit seiner Klage 800.000 EUR.

  3. Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil entschieden, dass zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt, wenn eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit nimmt, dies jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

  4. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

  5. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Aachen (Urteil, Az.  1 Ca 1909/18) dahingehend entschieden, dass angestellten Helferinnen und Helfern im sozialen Dienst eines Altenheims das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägeln im Dienst untersagt werden kann.